Spark Token Airdrop – Und was macht das Finanzamt?
Flare Finance beabsichtigt am 12.12.2020 den Spark Token im Verhältnis 1:1 für jeden Käufer von Ripple auszuwerfen. Damit wird dieses Airdrop Event das Größte des Jahres. Aber wie ist der Bezug der im Rahmen des Airdrops ausgegebenen Spark Token eigentlich einkommensteuerlich einzuordnen?
Bei dem Airdrop Event sind drei mögliche steuerliche Auswirkungen zu unterscheiden. Bereits an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die steuerliche Situation bislang weder durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung geklärt ist. Das macht es gerade für viele Kryptointeressierte im Einzelfall sehr schwer, die genauen steuerlichen Folgen abzusehen. Indes ist nicht davon auszugehen, dass dies die Finanzverwaltung davon abhält, im Einzelfall einfach alles zu besteuern.
Bezug der Spark Token
Der Bezug der Spark Token könnte bereits einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit sonstige Einkünfte darstellen. Für eine solche Annahme müsste in der Entgegenahme des Airdrops ein Tun, Dulden oder Unterlassen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegen. Meines Erachtens spricht sehr viel dafür, in einem Airdrop einen rein unentgeltlichen Vorgang zu sehen. Die Annahme einer Unentgeltlichkeit hätte zur Folge, dass die Entgegennahme der Spark Token steuerneutral und nicht zu besteuern ist.
Sollte die Finanzverwaltung in dem Bezug der Spark Token hingegen einen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Vorgang erkennen, so könnte argumentiert werden, dass die Token im Zeitpunkt des Zuflusses lediglich einen geringen Wert hatten. Unzutreffend wäre es meines Erachtens, wenn das Finanzamt bei der Bewertung der Spark Token auf den Wert der Ripple Coins zum Zeitpunkt des Airdrops abstellt. Nach den Bedingungen des Airdrops ist die Anzahl der Ripple Coins lediglich als Bezugsgröße für die Anzahl der auszugebenden Spark Tokens heranzuziehen. Dies bedeutet folglich nicht, dass der Ripple-Wert für die Bewertung der Spark Token 1:1 übernommen werden kann.
Verkauf der Spark Token
Grundsätzlich könnte die spätere (mit Gewinn) erfolgte Veräußerung der Spark Token ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstellen. Dies setzt nach § 23 EStG voraus, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung des einzelnen Spark Tokens weniger als ein Jahr liegt (Haltefrist). Zudem müsste die Freigrenze von 599 Euro pro Kalenderjahr überschritten sein. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Bei dem Spark Token besteht allerdings die Besonderheit, dass die „Anschaffung“ durch einen Airdrop erfolgt. Aufgrund des unentgeltlichen Zuflusses dürfte meines Erachtens eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG nicht anzunehmen sein. Dies hätte zur Folge, dass mangels Anschaffung unabhängig von der Dauer der Haltefrist eine spätere Veräußerung nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.
Auswirkungen auf die „eingesetzten“ Ripple Coins
Schließlich ist denkbar, dass das Finanzamt die für den Airdrop „eingesetzten“ Ripple Coins als für eine Einkunftsquelle im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG genutzt ansieht. Wird eine Kryptowährung als Einkunftsquelle benutzt (z.B. durch Staking), führt dies zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre. Dies hätte zur Konsequenz, dass sich die Spekulationsfrist für diese Ripple Coins mithin von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert und ein steuerfreier Verkauf erst nach 10 Jahren möglich wäre.
Indes dürfte auch hier meines Erachtens mehr dafürsprechen, bei den für den Airdrop „eingesetzten“ Ripple Coins nicht von einer gezielten Nutzung als Einkunftsquelle im Sinne des § 23 EStG auszugehen. Wie bei der Problematik zu § 22 Nr. 3 EStG liegt bei den Haltern von Ripple regelmäßig ein „Nichtstun“ vor, welches bereits zum Zufluss der Spark Token führt. Bei dem „Spark-Claim“ dürfte es sich um einen rein technischen Vorgang handeln. Ein zielgerichteter Einsatz als Einkunftsquelle scheidet daher meines Erachtens aus. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Spark Token Airdrop für die bestehenden Ripple Coins nicht zu einer Verlängerung der einjährigen Spekulationsfrist aus § 23 EStG führt.
Wie bereits Eingangs erwähnt, kann die Finanzverwaltung zu diesen Rechtsfragen eine andere (pro fiskalische) Auffassung verfolgen. Bevor Veräußerungsgewinne mit Kryptowährungen oder ein größerer Bezug von Spark Token (insbesondere bei Überschreiten der Freigrenze von 599 Euro) gegenüber dem Finanzamt verschwiegen werden, ist im Zweifelsfall zu raten, den steuerlichen Rat eines auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Gerade bei der Nichtangabe von signifikanten Veräußerungsgewinnen ist nicht auszuschließen, dass dies bei einem späteren Bekanntwerden durch das Finanzamt zu der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führt.
Von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
Der Autor ist Rechtsanwalt bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer und spezialisiert u.a. auf die Besteuerung von Kryptowährungen. Zuvor war Herr Figatowski Steuerjurist in der Finanzverwaltung und dort u.a. zuständig für die Besteuerung von Kryptowährungen als auch in der Steuerfahndung eingesetzt.