Steuererklärung von Kryptowährungen – worauf müssen Anleger achten?

Das Investieren in Kryptowährungen verspricht hohe Renditen. Allerdings unterliegen erzielte Gewinne innerhalb Deutschlands unterschiedlichen Steuersätzen. Insbesondere im Bereich der Kryptowährungen stehen Privatanleger häufig vor der Problematik, die realisierten Umsätze steuerlich korrekt anzugeben.

Im Folgenden Guide erfahren Sie mehr über die korrekte Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus dem Krypto-Sektor. Außerdem lernen Sie, wie Sie ihre Buchgewinne steuerfrei realisieren können.

Steuerlicher Umgang mit Kryptowährungen

Bitcoin und Co. sind im Gegensatz zu Fiatwährungen kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel. Somit existiert auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Akzeptanz dieser digitalen Währungen im Zahlungsverkehr. Folglich ist die Akzeptanz von Kryptowährungen im Zahlungsverkehr auch ein Entgegenkommen des Verkäufers.

Auch das Fehlen eines Emittenten trägt dazu bei, dass sich Kryptowährungen nicht als E-Geld klassifizieren lassen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2015 entschieden, dass Bitcoin-Umsätze unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Allerdings bedeutet dieses Urteil nicht, dass Kryptowährungen in der Steuererklärung wie eine Fiatwährung behandelt werden können.

Vielmehr müssen Bitcoin und Co. aus steuerlicher Sicht wie ein gewöhnliches immaterielles Wirtschaftsgut behandelt werden. Zusätzlich hängen die konkreten steuerlichen Folgen von Handelsgeschäften davon ab, ob diese privat oder innerhalb von unternehmerischen Strukturen abgewickelt werden.

Welche Steuern werden beim Handel von Kryptowährungen erhoben?

Die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen stellt für viele Privatanleger eine Herausforderung dar. Oftmals herrscht in diesen Fällen Unklarheit über die anfallende Steuerhöhe.

Grundsätzlich sind nur Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Ein solcher Veräußerungsgewinn entsteht etwa beim Verkauf einer Coin oder eines Tokens. Ein oftmals unbeachteter Veräußerungstatbestand ist der Einsatz einer Kryptowährung als Zahlungsmittel. Das bedeutet, dass der Kauf von Gütern oder Dienstleistungen mithilfe von Bitcoin ein steuerpflichtiges Ereignis darstellt.

Bei jeder dieser Handlungen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, sofern die Bitcoins im Voraus angeschafft wurden. Dementsprechend stellt die Anschaffung einen relevanten Faktor bei der Krypto-Steuer dar. So sorgen die gesetzlichen Spekulationsfristen dafür, dass Digitalwährungen, welche sich länger als ein Jahr im Bestand befinden, keiner Besteuerung unterliegen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Währungen zuvor im Sinne eines klassischen Kaufs an einer Börse erworben wurden – hier lohnt sich die Einbeziehung eines spezialisierten Steuerberaters.

Kurzfristige Veräußerungsgewinne unterliegen der persönlichen Einkommensteuer
Kurzfristige Veräußerungsgewinne unterliegen der persönlichen Einkommensteuer

Wie berechnet sich die Höhe der Steuern für Kryptowährungen?

Wichtig bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns ist der damalige Anschaffungspreis sowie der aktuelle Veräußerungspreis. Dementsprechend gilt:

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis – Einkaufspreis

Im Folgenden richtet sich die Steuerhöhe nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Bei der Einzelveranlagung beläuft sich der Grenzsteuersatz ab einem Einkommen von 57.052 Euro auf 42 Prozent. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren liegt diese Grenze bei 114.104 Euro. Liegen die Einkünfte bei über 270.501 Euro pro Jahr, so beträgt die Steuerlast sogar 45 Prozent. Der niedrigste Grenzsteuersatz fällt ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 9.408 Euro an und liegt bei 14 Prozent. Für Verheiratete gilt der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 18.816 Euro.

Außerdem müssen Privatanleger berücksichtigen, dass neben der Einkommenssteuer auch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie eventuell Kirchensteuer in Höhe von 8 bis 9 Prozent anfallen. Berechnungsgrundlage dieser beiden Steuern ist die zu entrichtende Einkommensteuer. Des Weiteren können Anleger die zu entrichtende Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

Steuerpflichtige Einkünfte unterhalb von 9.408 Euro bei Alleinstehenden sowie 18.816 Euro bei Verheirateten unterliegen nicht der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer

Wie wird das Mining von Kryptowährungen besteuert?

Komplexer wird die Steuererklärung für Kryptowährungen bei Einkünften aus dem Mining. Beim Mining stellt der Nutzer dem System Rechenleistung zur Verfügung. Aufgrund der vollen Inanspruchnahme der verfügbaren Rechenleistung geht das Mining mit hohen Stromkosten einher. Dementsprechend ist vor der Erstellung der Steuererklärung für Kryptowährungen zu prüfen, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Grundsätzlich können nur Gewinne entstehen, wenn die Transaktionen vom Miner erfolgreich verarbeitet und in einem Block gespeichert wurden.

Mining-Gewinne richtig versteuern
Mining-Gewinne richtig versteuern

Die unterschiedlichen Mining-Formen bei der Steuererklärung

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das Mining als gewerbliche Einkunft im Sinne des §15 EStG zu definieren ist. Ist dies der Fall, so muss eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen. Außerdem müssen natürliche Personen und Personengesellschaften bei Überschreitung des Freibetrags in Höhe 24.500 Euro Gewerbesteuer entrichten. Schlussendlich verpflichtet eine gewerbliche Aktivität zur originären oder derivativen Buchführungspflicht.

Allerdings müssen hierfür die im §15 EStG definierten vier positiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltige Betätigung
  • Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
  • Selbständigkeit

Solo-Mining

Wie der parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 29. Dezember 2017 hervorhob, führt gewinnbringendes Solo-Mining dazu, dass ein Steuerpflichtiger gewerbliche Einkünfte aus dem Mining erzielt.

Pool-Mining

Die Teilnahme am Pool-Mining ist dahingegen etwas differenzierter zu betrachten. Je nach Ausgestaltung der Mining-Tätigkeit handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG oder um Leistungen nach §22 Nr. 3 EStG. Insbesondere bei Zweifeln hinsichtlich der konkreten Auslegung ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich. Auch hier empfiehlt sich eine professionelle Beratung, um steuerliche Konsequenzen korrekt einplanen zu können.

Cloud-Mining

Das Cloud-Mining, etwa bei einem Anbieter wie IQMining, erfüllt im Regelfall nicht die Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs. Dementsprechend handelt es sich um Leistungen nach dem §22 Nr. 3 EStG. Insbesondere die Tatsache, dass der Miner keinen direkten Einfluss auf die Hardware hat, tragen dazu bei, dass dem Cloud-Mining ein Kapitalanlagecharakter zuzuschreiben ist.

Die steuerliche Behandlung von Mining

Gesamtheitlich betrachtet ist das Mining aus steuerlicher Betrachtung, als komplex zu beschreiben. Liegen die Einnahmen unter 24.500 Euro im Jahr, so fällt auf die Gewerbeeinnahmen grundsätzlich der persönliche Einkommenssteuersatz an. Dieser sollte bei den meisten Nutzern bei 42 Prozent liegen.

Wird dieser Grenzwert überschritten, so muss zusätzlich die Gewerbesteuer gezahlt werden – diese orientiert sich am Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Kommune. Unter Umständen kann sich aus diesem Grund auch ein günstiges Büro in einer Region mit einem geringen Hebesatz lohnen. Allerdings empfehlen wir in diesem Fall dringend die fachliche Beratung durch einen professionellen Steuerberater.

Schlussendlich sind Leistungen nach §22 Nr.2 EStG aus steuerlicher Sicht bessergestellt. Da ein Kapitalanlagecharakter vorliegt, ist davon auszugehen, dass hier die Abgeltungssteuer zu entrichten ist. Somit müssten Anleger lediglich 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abführen.

Welche Steuern fallen für das Staking an?

Immer mehr Blockchains setzen bei der Validierung von Transaktionen auf den Proof-of-Stake-Algorithmus. Die steuerliche Behandlung dieser Staking-Einnahmen ist auf nationaler Ebene noch nicht vollends geklärt.

Grundsätzlich ähnelt das Staking der Zielsetzung des Minings, dessen Einnahmen in der Regel den gewerblichen Einkünften nach §15 EStG zuzuordnen sind. Allerdings muss der Anleger hierbei kein eigenes Equipment unterhalten, sondern eine Einlage tätigen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Allerdings handelt es sich weder um Dividenden, noch um partiarische Darlehen oder Zinsen aus Kapitalforderungen, sodass auch dieser Ansatz nicht haltbar ist.

Letztendlich bleibt nur die Klassifizierung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach §22 Nr. 3 EStG. Durch die Teilnahme des Steuerpflichtigen am Konsensprozess erbringt dieser eine aktive Leistung für das Netzwerk. Bei den Einkünften aus Leistung ist die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr zu berücksichtigen. Liegen die Erträge unter dieser Grenze, so sind keine Steuern zu entrichten. Beim Überschreiten dieser Grenze fallen Steuern in voller Höhe an. Der anschließende Verkauf der gestakten Coins ist nicht als Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG zu definieren, sodass die Veräußerungsgewinne steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Wie werden Hard Forks steuerlich behandelt?

Die Hard Fork einer Blockchain geht mit einer komplexen steuerlichen Fragestellung einher. Immerhin ist nun zu klären, wie die durch den Fork entstandenen Coins zu versteuern sind. Aufgrund der Spaltung einer Blockchain verdoppelt sich die gehaltene Token-Anzahl.

Bisher gibt es für diese Problematik keine steuerrechtliche Lösung, sodass sich mehrere Lösungsansätze etabliert haben. Die folgenden Ansätze haben sich in der Praxis etabliert:

  1. Erhalt und Verkauf sind nicht steuerbar, da es keine Anschaffung der Coins gab. Somit entsteht gemäß §23 EStG kein Spekulationsgeschäft. In der Praxis wird diese Auslegungsform eher kritisch betrachtet, sodass die Anwendung in der Steuererklärung vermerkt werden sollte.
  2. Aufteilung der Anschaffungskosten nach der Gesamtwertmethode analog zum Aktiensplit. Hierbei ist jedoch zu definieren wie sich die Anschaffungskosten aufteilen. Außerdem sind die Hard Fork Coins oftmals wertlos und Anleger nehmen diese nicht aktiv wahr.
  3. Ertragsneutrale Behandlung von Hard Forks ohne anschließende Aufteilung der Anschaffungskosten. Dies ist die wohl sicherste Methode für die Steuererklärung von Kryptowährungen. Dementsprechend verbuchen Anleger die Anschaffungskosten der neuen Coins einfach zu den historischen Anschaffungskosten der Ursprungs-Coins.

Welchen Einfluss haben unterschiedliche Kaufkurse bei der Steuererklärung von Kryptowährungen?

Eine weitere Thematik, welche Anleger bei der Erstellung der Steuererklärung für Kryptowährungen berücksichtigen müssen, sind die unterschiedlichen Anschaffungskosten. Im Regelfall erfolgen Käufe mehrmals, sodass sich langfristig ein größeres Portfolio ergibt.

Dementsprechend müssen die Veräußerungsgewinne auch entsprechend deklariert werden. Hierfür empfiehlt sich die „First In First Out“-Methode (FIFO-Methode). Das bedeutet, dass sich der Gewinn beim Verkauf einer Währung aus der Differenz zwischen erstmaligen Kaufkurs und aktuellem Verkaufskurs ergibt. Beispielhaft hat ein Anleger zum 01.01.2017 für 1.000 US-Dollar 1 BTC gekauft und die Position zum 01.06.2017 um weitere 2 BTC zu einem Preis von 2.500 US-Dollar aufgestockt. Der Verkauf von 2 BTC fand am 18.12.2017 zu einem Marktpreis von 18.800 US-Dollar statt. Dementsprechend beläuft sich der Gewinn nach der FIFO-Methode auf 33.800 US-Dollar. Da die Haltfrist von einem Jahr nicht überschritten wurde, muss auf diesen Gewinn nun der persönliche Einkommenssteuersatz berechnet werden.

Bitcoin Steuer richtig gestalten
Bitcoin Steuer richtig gestalten

Unterschiedliche Besteuerung von physischen Kryptowährungen und CFDs

Eine weitere Unterscheidung müssen Anleger bei der Versteuerung von Finanzderivaten wie CFDs berücksichtigen. Ein solcher CFD bildet lediglich den Kurs einer Kryptowährung ab, ermöglicht jedoch kein direktes Investment.

Dementsprechend ist ein CFD, welcher bei etablierten Plattformen wie eToro oder Plus500 handelbar ist, ein reines Finanzprodukt. In Deutschland unterliegen Finanzprodukte der Abgeltungssteuer, welche 25 Prozent beträgt. Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und eventuell die Kirchensteuer zu entrichten. Dahingegen wäre bei einem physischen Investment mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr der persönliche Einkommensteuersatz zu entrichten.

Folglich können Bitcoin-Anleger ihre Bitcoin Steuer auf kurzfristige Trades durch die Nutzung von CFDs optimieren.

Bitcoin Steuer umgehen – Die Spekulationsfrist beim Handel von Kryptowährungen

Die meisten Anleger handeln mit Bitcoin, sodass die Steuer auf Bitcoin von hoher Relevanz ist. Da es sich bei Bitcoin um eine klassische Kryptowährung handelt, unterliegt diese bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr der Spekulationsfrist. Folglich handelt es sich bei der Bitcoin Steuer um den persönlichen Grenzsteuersatz der Einkommensteuer.

Nichtsdestotrotz können Anleger ihre Steuerlast hier optimieren und auf CFDs zurückgreifen. Außerdem gibt es die Möglichkeit die physischen Bitcoins länger als ein Jahr zu halten und anschließend steuerfrei zu veräußern. Allerdings kann dieser Ansatz aufgrund der hohen Volatilität mit einem höheren Risiko einhergehen. Oftmals versagt bei kurzfristig orientierten Anlegern die Psyche, wenn es zu höheren Buchwertverlusten kommt. Als übereilte Reaktion kommt es dann zu Verkäufen sowie der Realisierung von Verlusten. Nichtsdestotrotz sind wir der Meinung, dass ein diversifiziertes Portfolio eine gute Möglichkeit ist, um von den Möglichkeiten des Krypto-Marktes zu profitieren und eher für ein langfristiges Investment geeignet ist.

6 Tipps für die Steuerklärung von Kryptowährungen

Schlussendlich möchten wir unseren Lesern fünf einfache Tipps an die Hand geben, die die Steuerklärung von Kryptowährungen erleichtern.

Tipp 1: Gewinne und Verlust nutzen

Nicht immer resultiert ein Investment in einer Kryptowährung in einem hohen Gewinn. Vielmehr kann es passieren, dass ein Verlust realisiert werden muss. Ein solcher Verlust lässt sich mit den Gewinnen verrechnen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die verlustbringende Digitalwährung tatsächlich den Besitzer wechselt. Anschließend lassen sich die Gewinne mit den Verlusten verrechnen – die Differenz ist der zu versteuernde Gewinn.

Tipp 2: Haltefristen wahrnehmen

Kryptos, die sich länger als ein Jahr im Portfolio befinden sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings müssen Anleger hier einige Ausnahmen berücksichtigen. So kann Staking oder Lending die Haltedauern verlängern. Ist der steuerfreie Verkauf geplant, so sollte es sich lediglich um ein passives Investment handeln. Beachten Sie, dass auch Verluste nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht mehr anrechenbar sind.

Tipp 3: Nutzung der Anlage SO bei der Steuererklärung von Kryptowährungen

Bei den Veräußerungsgewinnen von Kryptos handelt es sich um eine sonstige Einkunftsart. Dementsprechend ist hierfür die Anlage SO zu verwenden. Viele Anleger machen den Fehler und klassifizieren ihr Investment als Kapitalanlage. Dementsprechend erfolgt die Eintragung in der Anlage KAP für Kapitalerträge.

Tipp 4: Gewerbliche Aktivitäten beachten

Des Weiteren sollten Anleger auf die Tatbestandsmerkmale der gewerblichen Tätigkeit achten. Sind diese erfüllt, so handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Der bürokratische Aufwand steigt stark und unter Umständen ist Gewerbesteuer zu entrichten. Insbesondere beim Mining kann es schnell passieren, dass Anleger in den gewerblichen Tätigkeitsbereich gelangen.

Tipp 5: Bei der Steuerklärung von Kryptowährungen auf die Verfassungswidrigkeit von Steuern hinweisen

Schlussendlich sollten Investoren auch nicht steuerbare Gewinne, welche nach dem Ablauf der Haltefristen erzielt wurden, in der Steuererklärung angeben. Durch den Verweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung verbleiben diese Einkünfte steuerfrei.

Tipp 6: Gewinne stets offenlegen

Dieser Punkt ist uns besonders wichtig. Grundsätzlich erfährt das Finanzamt nicht, dass Sie Gewinne durch den Handel von physischen Kryptowährungen erzielt haben. Nichtsdestotrotz sollten Sie auf keinen Fall diese Einnahmen unterschlagen. Die Nichtangabe von Gewinnen sowie die bewusste Unterschlagung von Steuern sind eine Straftat. Dementsprechend sollten Anleger stets eine Steuererklärung für Kryptowährungen erstellen und ordnungsgemäß Steuern zahlen.

Tipp 7: Steuertool für Kryptowährungen verwenden

Ein besonders nützlicher Tipp für Anleger, die vermehrt in Kryptowährungen investieren, ist die Verwendung eines Steuertools. Mit nützlichen Angeboten wie CoinTracking, BlockPIT oder Accointing lassen sich einfach Käufe und Verkäufe verfolgen und dokumentieren. Wichtiger ist hierbei allerdings die Möglichkeit, passende Berichte für die Finanzämter zu erzeugen.

Kommentare
  1. Hallo,

    vielen Dank für die ausführlichen und vor allem interessanten Fragen. Ich persönlich habe hier folgende Meinung (Bitte befrage hierzu eventuell einen spezialisierten Steuerberater)

    Grundsätzlich lassen sich alle Staking-Einkünfte als Leistung nach §22 Nr. 3 EStG definieren. Bei einer solchen Leistung vollziehst du eine Handlung (Staking), die eine Gegenleistung (Reward) bringt. Wichtig hierbei ist, dass der erhaltene Block Seward als Vergütung angesehen wird. Hierbei ist jedoch nur der direkte Gewinn zu betrachten (Staking Rewards – Werbungskosten = steuerbarer Gewinn). Liegt der Gewinn unter der Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr, so ist dieser komplett steuerfrei. Ab 256,01 Euro findet die persönliche Einkommenssteuer Anwendung.

    Beim Verkauf der gestakten Coins wird es interessant, denn im §23 EStG definiert der Gesetzgeber das private Veräußerungsgeschäft. Zum Eintritt dieses Geschäfts bedarf es einiger Voraussetzungen – beispielsweise die entgeltliche Anschaffung der verkauften Coin. Allerdings lässt sich diese beim Staking nicht feststellen, denn die Coin wurde durch eigene Leistung erzeugt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass Kursgewinne, die durch den Verkauf der gestakten Coins entstehen nicht steuerpflichtig sind – somit findet auch die Haltedauer von einem Jahr keine Anwendung. Allerdings gilt dies auch für eventuelle Kursverluste, sodass hier keine steuerliche Anrechnung erfolgt.

    Also konkret zu den Fragen:

    Fall A: Die Leistung der kostenlosen Netzwerknutzung ist als Leistung nach §23 Nr. 3 EStG zu versteuern – Hier auf die Freigrenze achten.
    Fall B: Die Leistung ist wieder steuerpflichtig. Der anschließende Verkauf der Coins nicht, da nicht steuerbar.
    Fall C: Auch hier ist die generierte Leistung steuerbar und der anschließende Verkauf der Coins nicht.

    Nochmals der Hinweis: Wir sind keine Steuerberater und präsentieren hier lediglich unsere persönliche Meinung.

    Viele Grüße
    Sebastian von Blockchainwelt

  2. Vielen Dank für den ausführlichen Artikel.
    Wie ist Ihre Einschätzung bzgl Haltefrist bei DPOS (delegated proof of stake) Coins hier z.B EOS.

    Fall A.)
    Ich „Stake“ EOS Coins in NET und CPU und kann dafür das „Netzwerk“ verwenden. Soweit ich stake habe ich zudem die Möglichkeit Block Producer zu wählen. Die einzige Gegenleistung des STakings ist also nur, dass ich das Netwerk verwenden darf.
    Erlischt hierdurch die 1-Jahres Haltefrist?

    Fall B.)
    Neuerdings kann man sein Stimmrecht, soweit die Coins gestaked sind, auch sog. „Proxys“ übertragen. Manche dieser Proxys geben einem dafür einen X Prozentigen Anteil der PlockProducer Rewards in EOS.
    Erlischt hierdurch die 1-Jahres Haltefrist?

    Fall C.)
    EOS Coins kann man auch verleihen. Hier werden die EOS in den sog. REX-Pool eingezahlt. Die EOS werden dann in REX umgerechnet allerdings sind diese nicht transferierbar oder handelbar. Die EOS Coins kann man jederzeit wieder verlustfrei zurücktauschen und erhält durch das verleihen seiner CPU/NET Resourcen ein Prozentsatz EOS obendrauf.
    Erlischt hierdurch die 1-Jahres Haltefrist?

    Vielen Dank vorab und Grüße

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